Der Verein

Stand 2025

Vereinsvorstand

1. Vorsitzende Ursula Popiolek
2. Vorsitzende Fanna Kolarova
Beisitzer Friedhelm Reis
Schatzmeister Stephan Drechsel

Aufnahmeantrag

Werden Sie Mitglied im Förderverein und unterstützen Sie unsere Bildungs- und Erinnerungsarbeit.

Die Satzung des Fördervereins

§ 1 Name und Sitz

Der Förderverein führt den Namen: „Förderverein Gedenkbibliothek zu Ehren der Opfer des Kommunismus e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin.

Er wurde am 7. Juni 1991 unter der Nr. 10906 Nz im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zwecke, Ziele und Aufgaben

Der Verein betreibt und unterhält die Gedenkbibliothek zu Ehren der Opfer des Kommunismus.

Er unterstützt die Bibliothek erstens in ihrer Bildungsarbeit, und zwar durch Vorträge und Literatur über Ursachen und Folgen des Sowjetkommunismus als universeller Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Welt.

Der Verein bezweckt in zweiter Funktion der Gedenkbibliothek als Begegnungsstätte für ehemalige politische Häftlinge die Förderung der Fürsorge für politisch Verfolgte. Sie erfahren Mitgefühl und Verständnis und können als Zeitzeugen mit ihren Erinnerungen an totalitäre Regime zu einer aufklärenden Bildungsarbeit beitragen.

Er fördert durch Bildungsangebote – wie ausleihbare Spezialliteratur und Vortragsveranstaltungen – die Aufarbeitung der zweiten deutschen Diktatur.

Die Vereinsmitglieder sind sich darin einig, Gedanken an Hass und Rache zurückzuweisen, einzig und allein zur Wahrheitssuche beitragen und nach Kräften Voraussetzungen schaffen zu wollen, um in Zukunft neue menschenverachtende Systeme und Theorien verhindern zu helfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, Leistungen und sonstige Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Honorare oder andere Entgelte) begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Deutsche Sektion e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die auf dem Boden der Verfassung steht und weder hauptamtlicher noch inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen ist. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod
  2. bei einer juristischen Person durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person
  3. durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet
  4. Ausschlussgründe können sein: länger als ein Jahr lang nicht bezahlte Beiträge und/oder Vereinsschädigung
  5. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich
  6. Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten dem Vorstand erklärt werden
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Beisitzer und dem Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende vertritt den Förderverein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zur Wiederwahl im Amt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Alle zwei Jahre hat eine ordentliche Mitglieder-Wahl-Versammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung muss mindestens 7 Tage vor dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, zugegangen sein. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom 1. Vorsitzenden unterschrieben.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands einschließlich des Berichts des Schatzmeisters
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des neuen Vorstands
  • Entscheidung über Satzungsänderungen
  • Maßgaben für die Arbeit des Vorstands

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Arbeit des Vereins mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 8 Rechnungswesen

Die dem Verein zugewendeten Spenden und seine sonstigen Einnahmen sind im Interesse des gemeinnützigen Zweckes gebundenes Vermögen. Zur Verfügung über das Vermögen ist der Vorstand nur in diesem Rahmen berechtigt.

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschlussbericht zu erstellen. Der Jahresabschlussbericht wird von einem durch die Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer geprüft, welcher der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

Berlin, den 17. April 2012
gez. Ursula Popiolek (1. Vorstandsvorsitzende) / Fanna Kolarova (2. Vorstandsvorsitzende)